Wohngebäudeversicherung Testsieger

Informationen zur Wohngebäudeversicherung

Welche Gebäude- und Grundstücksbestandteile gehören zur Wohngebäudeversicherung?
Gebaeudeversicherung vergleichenDie Wohngebäudeversicherung versteht unter dem Begriff "Gebäude" nicht nur den eigentlichen Baukörper, sondern auch verschiedene Einbauten. Selbst Zubehör , das der Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient.

Beispiele für die Gebäude- und Grundstücksbestandteile

  • fest eingebaute Schränke
  • fest verlegter Fußbodenbelag
  • Zentralheizungsanlage
  • sanitäre Installation
  • Brennstoffvorräte für Sammelheizungen
  • Am Gebäude angebrachte Antennen, Markisen, Überdachungen
  • Nebengebäude, Garagen, Carports
  • Hundehütten, Müllboxen, Einfriedungen

Welche Schäden und Gefahren sind in der Wohngebäudeversicherung versichert?

Die Wohngebäudeversicherung ersetzt in erster Linie Schäden durch:

  • Wohngebäudeversicherung vergleichenBrand, Blitzschlag, Explosion
  • Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder seiner Teile/ Ladung
  • Leitungswasser
  • Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung
  • Frostschäden an sonst. leitungswasserführenden Einrichtungen
  • Sturm und Hagel
  • Zusätzliche Erweiterungen: Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck, Erdrutsch, Lawinen)

Was ist in der Wohngebäudeversicherung nicht versichert ?

Nicht versichert sind üblicherweise:

  • Schäden die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt hat
  • Schäden die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstanden sind
  • Schäden die durch Kernenergie entstanden sind
  • Sengschäden, sofern nicht per Klausel mitversichert
  • Kurzschluss und Überspannungsschäden, sofern nicht per Klausel mitversichert, bzw. durch Brand oder Explosion entstanden
  • Schäden an versicherten Sachen, solange das Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist
  • Schäden durch Plantsch- oder Reinigungswasser
  • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
  • Rückstau
  • Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die Ursache hierfür war
  • Schwamm
  • Sturmflut
  • Lawinen oder Schneedruck
  • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder sonstige Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
Haus und Hausrat preiswert schützen
Sowohl Mieter, wie auch Hausbesitzer oder Besitzer einer Eigentumswohnung sollten eine Hausratversicherung in Erwägung ziehen. Zum kleinen Preis kann so das Abhanden kommen, zum Beispiel durch Diebstahl, des eigenen Hausstands abgesichert werden.

Jeder Gebäude-Besitzer sollte außerdem dringend eine Gebäudeversicherung abschließen. Während der Bauphase kommt zusätzlich die Bauherrenhaftpflicht und die Bauleistungsversicherung in Frage.

Was ist im Schadensfall zu beachten ?

Bei Eintritt eines Versicherungsfalles in der Wohngebäudeversicherung haben Sie als Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

  • Gebäudeversicherung vergleichenden Schaden dem Versicherer unverzüglich (innerhalb einer Woche) anzeigen
  • den Schaden gering halten bzw. weiteren Schaden abwenden
  • bei Leitungswasserschäden den Haupthahn schließen
  • durch Sturm und Hagel entstandene Öffnungen umgehend schließen um größere Schäden zu vermeiden
  • Schäden durch Brand, Explosion sofort der Feuerwehr melden
  • Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle melden
  • den Versicherer bei der Schadensuntersuchung unterstützen und auf Verlangen schriftlich Auskünfte erteilen und Belege beibringen.

Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es für die Wohngebäudeversicherung?

Ordentliche Kündigung der Gebäudeversicherung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.

Im Schadensfall
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.

Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

Bei Umzug
Ändert sich aufgrund eines Wohnungswechsels der Tarif des Versicherers und erhöht sich dieser dadurch, kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung gekündigt werden.

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